LAG München - Urteil vom 07.09.2006
3 Sa 257/06
Normen:
BBiG § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1421/05

Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 257/06

DRsp Nr. 2008/4286

Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

1. § 23 Abs. 1 BBiG setzt keine rechtlich wirksame Beendigung (insbesondere keine rechtlich wirksame Kündigung) voraus sondern nur eine tatsächliche Beendigung durch Ausscheiden des Auszubildenden unter Vertragsbruch oder auch durch endgültige Weigerung des Ausbildenden, den Auszubildenden weiter auszubilden; entscheidend ist somit, dass sich mindestens ein Vertragsteil von dem Ausbildungsverhältnis insgesamt löst. 2. Das Verschulden ist (widerleglich) zu vermuten nach § 280 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB; bei einer fristlosen Kündigung seitens der Arbeitgeberin hat diese demnach darzutun und zu beweisen, dass eine vernünftig denkende, sorgsam abwägende Arbeitgeberin nicht zum Mittel der außerordentlichen Kündigung gegriffen hätte.

Normenkette:

BBiG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche, die der Kläger als früherer Auszubildender gegenüber der Beklagten als Ausbildender wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch diese nach Ablauf der Probezeit geltend macht.