LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.02.2008
1 Sa 170/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2294/06

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei Falschauskunft zur Steuerpflicht im Rahmen eines Aufhebungsvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 170/07

DRsp Nr. 2008/9635

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei Falschauskunft zur Steuerpflicht im Rahmen eines Aufhebungsvertrages

»Teilt der Arbeitgeber im Rahmen eines Beratungsgespräches über einen Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer mit, ein bestimmter Betrag unterliege nicht der Steuerpflicht, kann er sich anschließend nicht darauf berufen, dass in dem Aufhebungsvertrag der Betrag als Bruttobetrag vereinbart worden ist.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung in Höhe der Steuern, die die Klägerin als Nachzahlung für den Rentenminderungsausgleich erbringen musste.

Bereits die Berufung weist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach der Arbeitgeber sich bei Fragen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden muss, ob er die Frage beantworten will oder nicht. Entschließt sich der Arbeitgeber die Frage selbst zu beantworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen (BAG, 8 AZR 421/85). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte der Klägerin selbst mit Schreiben vom 05.03.2004 angeboten hat, Rückfragen zur Zahlung und Versteuerung zu beantworten.