BAG - Urteil vom 10.12.2008
10 AZR 889/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 254; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 Satz 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 280 BGB
ArbRB 2009, 100
AuA 2010, 441
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 522/07 9 Sa 657/07 9 Sa 658/07
ArbG Potsdam, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1861/06

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers; variables Gehalt bei unterbliebener Zielvereinbarung; Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 889/07

DRsp Nr. 2009/10256

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers; variables Gehalt bei unterbliebener Zielvereinbarung; Sonderzahlung

Sonderzahlung bei Erreichen von vereinbarten Umsatzzielen; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Zielvereitelung durch den Arbeitgeber; Exkulpationsmöglichkeit des Arbeitgebers; Koppelungsverbot mit Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags) Orientierungssätze: 1. Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer neben dem festen Jahresbruttogehalt ein variables Bruttogehalt erhält, wenn er die von den Parteien gemeinsam für jeweils ein Jahr vereinbarten Ziele erreicht, schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz, wenn aus seinem Verschulden Zielvereinbarungen nicht zustande kommen. 2. Weist der Arbeitgeber nach, dass er seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für jede Zielperiode gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Ziele festzulegen, nachgekommen ist und dem Arbeitnehmer Ziele vorgeschlagen hat, die dieser nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können, fehlt es an einer Verletzung der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers und damit an einer Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.