LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2018
17 Sa 7/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 13
LAGE GG Art. 33 Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1647/16

Schadensersatzanspruch des übergangenen Bewerbers um ein öffentliches AmtUnbegründete Feststellungklage bei Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 7/18

DRsp Nr. 2018/8359

Schadensersatzanspruch des übergangenen Bewerbers um ein öffentliches Amt Unbegründete Feststellungklage bei Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

Dem übergangenen Bewerber um ein öffentliches Amt steht ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn er versucht hat, die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber durch ein Rechtsmittel - insbesondere durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - zu verhindern. Ein Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes genügt hierfür nicht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2017- 3 Ca 1647/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landkreises, dem Kläger nach einer erfolglosen Bewerbung Schadensersatz zu leisten.