LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.05.2008
6 Sa 374/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 840 Abs. 1 ; StGB § 263 Abs. 1 § 266 ; GenG § 34 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1583 a/06

Schadensersatzanspruch einer Taxigenossenschaft gegen ehemaliges Vorstandsmitglied bei Inkassomanipulationen durch mitarbeitende Ehefrau

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 374/07

DRsp Nr. 2008/18604

Schadensersatzanspruch einer Taxigenossenschaft gegen ehemaliges Vorstandsmitglied bei Inkassomanipulationen durch mitarbeitende Ehefrau

1. Allein das einem Vorstandsmitglied vorzuwerfende Unterlassen gebotener Aufklärungsmaßnahmen kann nicht schon als mittäterschaftlicher Beitrag am deliktischen Verhalten der in der Genossenschaft beschäftigten Ehefrau gewertet werden (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).2. Weist ein Verrechnungskonto einen außerordentlich hohen Fehlbestand auf, gebietet es die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft, Maßnahmen zu ergreifen, um der bedenklichen Kontoentwicklung auf den Grund zu gehen.3. Ein etwaiges Fehlverhalten von Aufsichtsrat, Prüfungsverband und/oder Aufsichtsbehörden entlastet das Vorstandsmitglied nicht.4. Für Fehler von Mitarbeitern, auch wenn es sich um deliktische Handlungen handelt, besteht nur eine Haftung nach den Grundsätzen der unzulässigen Delegation, der unzureichenden Auswahl und Organisation sowie der mangelnden Kontrolle; ohne besondere Anhaltspunkte ist der Vorstand der Genossenschaft nicht dazu aufgerufen, einen ins Einzelne gehenden Belegabgleich vorzunehmen und jede Einzahlung und Auszahlung zu prüfen, denn er darf sich zunächst auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der mit der Buchhaltung befassten Kraft verlassen.