OLG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2003
2 U 25/03
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/02

Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen eine Behörde wegen eines Sturzes, den sein Mitarbeiter in dem Amtsgebäude der Behörde erlitten hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 2 U 25/03

DRsp Nr. 2004/6641

Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen eine Behörde wegen eines Sturzes, den sein Mitarbeiter in dem Amtsgebäude der Behörde erlitten hat.

1. Kommt der Angestellte eines Arbeitgebers in einem Behördengebäude wegen einer nicht sachgemäß angebrachten Metallschiene am Fußboden zu Fall und verletzt sich, so ist der Arbeitgeber zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht insoweit aktiv legitimiert, als er seinem Mitarbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Entgeltfortzahlung sowie zur - weiteren - Entrichtung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen Alters- und Hinterbliebenenversicherung verpflichtet ist. 2. Zur Frage, ob und inwieweit sich der Arbeitgeber ein mitwirkendes Verschulden seines Arbeitnehmers deshalb zurechnen lassen muss, weil dieser für seinen Arbeitgeber seit Jahren in dem Ämtergebaude tätig ist und deshalb die Gefahrenstelle hätte kennen müssen

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen, der Klage stattgebenden Urteils Bezug genommen.

II.