Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 - Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Die Klägerin besitzt ein Schmuckkästchen, welches sie in einem nicht verschlossenen Schrank im Arbeitszimmer ihres Hauses aufbewahrte.
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