LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2015
8 Sa 204/15
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3867/14

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers bei Diebstahlsverdacht gegen eine Hausangestellte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 204/15

DRsp Nr. 2016/5578

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers bei Diebstahlsverdacht gegen eine Hausangestellte

1. Ein bloßer Diebstahlsverdacht gegen den Arbeitnehmer begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.2. Kommen weitere Personen aufgrund eines alternativen, plausiblen Geschehensverlauf als Täter in Betracht, ist ein Tatnachweis gegen den Arbeitnehmer trotz Zugriffsmöglichkeit auf die abhanden gekommenen Gegenstände nicht geführt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 - Az: 12 Ca 3867/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823; BGB § 826;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Die Klägerin besitzt ein Schmuckkästchen, welches sie in einem nicht verschlossenen Schrank im Arbeitszimmer ihres Hauses aufbewahrte.