LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2018
6 Sa 1259/18
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 WN 4 + 5; ZPO § 287;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 18
LAGE BetrAVG § 1b n.F. Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 9291/17

Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen vorzeitiger Kündigung einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung und Auszahlung des Rückkaufwerts an den Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 1259/18

DRsp Nr. 2019/2233

Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen vorzeitiger Kündigung einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung und Auszahlung des Rückkaufwerts an den Arbeitgeber

Die vorzeitige Kündigung einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung durch den Arbeitgeber, bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist und die unverfallbar ist, ist nicht zulässig. Sie stellt eine Vertragsverletzung dar, die zu Schadensersatz führt. Der Schaden ist die beitragsfrei versicherte Kapitalabfindung einschließlich der Überschussanteile.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.06.2018 - 34 Ca 9291/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 WN 4 + 5; ZPO § 287;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz, den die Klägerin nach Erlass eines Teilurteils wegen Auskunft vom 7. November 2017 beziffert hat.