Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.01.2004 ab diesem Zeitpunkt im Altenheim der Stiftung C als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft beschäftigt. Dort war auch die Beklagte tätig.
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin bereits - seit August 2003 - ehrenamtlich im Altenheim. Am 25.09.2003 teilte sie der Arbeitgeberin mit, die Beklagte halte sich nicht an die geltenden Desinfektions -und Hygienevorschriften, indem sie mit Fäkalien verunreinigte Wäsche ohne Sicherheitshandschuhe sortiere. Die Beklagte erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Klägerin. Das Strafverfahren - 336 Js 223/04 StA Bonn - wurde eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet:
Als die Beklagte von ihrer Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin Kenntnis erhalten habe, habe sie sie beschimpft, bedroht und gesagt: "A , du bist eine dreckige Mitarbeiterin, dass du so hinterhältig hinter meinem Rücken über mich solche Lügen verbreitest. Das zahle ich dir zurück, du verlogenes Luder."
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