LAG Köln - Urteil vom 21.04.2006
12 (7) Sa 64/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2267/05

Schadensersatzansprüche wegen Arbeitsplatzschikane - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers - Mobbing

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 12 (7) Sa 64/06

DRsp Nr. 2006/27941

Schadensersatzansprüche wegen Arbeitsplatzschikane - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers - Mobbing

»Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mobbing.«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.01.2004 ab diesem Zeitpunkt im Altenheim der Stiftung C als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft beschäftigt. Dort war auch die Beklagte tätig.

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin bereits - seit August 2003 - ehrenamtlich im Altenheim. Am 25.09.2003 teilte sie der Arbeitgeberin mit, die Beklagte halte sich nicht an die geltenden Desinfektions -und Hygienevorschriften, indem sie mit Fäkalien verunreinigte Wäsche ohne Sicherheitshandschuhe sortiere. Die Beklagte erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Klägerin. Das Strafverfahren - 336 Js 223/04 StA Bonn - wurde eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet:

Als die Beklagte von ihrer Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin Kenntnis erhalten habe, habe sie sie beschimpft, bedroht und gesagt: "A , du bist eine dreckige Mitarbeiterin, dass du so hinterhältig hinter meinem Rücken über mich solche Lügen verbreitest. Das zahle ich dir zurück, du verlogenes Luder."