OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.09.2009
10 U 39/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 412/04

Schadensersatzansprüche wegen des Rückzugs eines Vertragspartners aus der begonnenen Zusammenarbeit zum Betrieb eines UMTS-Netzes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 10 U 39/08

DRsp Nr. 2017/13727

Schadensersatzansprüche wegen des Rückzugs eines Vertragspartners aus der begonnenen Zusammenarbeit zum Betrieb eines UMTS-Netzes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.1.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.223.757.200,53 € festgesetzt. (7.222.757.200,53 € Leistungsantrag, 1.000.000,00 € Feststellungsantrag).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners X, ehemals Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender der A AG (A). Die Beklagte (B) ist eine Aktiengesellschaft, die sich im Mehrheitsbesitz des französischen Staates befindet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. rund 7,2 Mrd. € sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen deren Rückzugs aus einer begonnenen Zusammenarbeit zum Betrieb eines UMTS-Netzes (Mobilfunktechnik der dritten Generation).