OLG Hamm - Schlussurteil vom 30.09.2013
31 U 20/13
Normen:
ZPO § 416; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 287/11

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung beim Erwerb von Fondsanteilen und ZertifikatenAnforderungen an ein Risikoprofil

OLG Hamm, Schlussurteil vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 31 U 20/13

DRsp Nr. 2020/14408

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung beim Erwerb von Fondsanteilen und Zertifikaten Anforderungen an ein Risikoprofil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.381,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 % aus 12.240,00 Euro seit dem 30. Mai 2007 bis zum 14. Mai 2009 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.240,00 Euro seit dem 15. Mai 2009 bis zum 13. Mai 2012 sowie aus 11.824,50 Euro seit dem 14. Mai 2012 bis zum 18. Oktober 2012 sowie aus 11.537,34 Euro seit dem 19.Oktober 2012 bis zum 22. April 2013 sowie aus 11.179,26 Euro seit dem 23. April 2013 bis zum 12. Mai 2013 sowie aus 9.831,50 Euro seit dem 13. Mai 2013 Zug um Zug gegen Übertragung von 12 Stück des B Zertifikats der Emittentin Y mit der Wertpapierkenn-Nr. (WKN) xxx1 über nominal 12.000,00 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb von 12 Stück "B Zertifikate" der Emittentin "Y" entstandene und zukünftig noch entstehen werdende Schäden zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der oben genannten Papiere in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.