LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2008
18 Sa 1054/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 311a; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 780; BGB § 781; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 99/04

Schadensersatzklage auf Zahlung fiktiver Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 1054/07

DRsp Nr. 2009/2554

Schadensersatzklage auf Zahlung fiktiver Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld

1. Gibt das Protokoll einer gemeinsamen Sitzung des Gesamtbetriebsrats mit der Geschäftsleitung nur die Erklärung der Arbeitgeberin wieder, dass "materielle Benachteiligungen bei Altfällen durch (sie) aufgefangen (werden)", ist nicht erkennbar, dass die Arbeitgeberin durch eine Zusage gegenüber dem Gesamtbetriebsrat zugleich individuelle Ansprüche einzelner Bezieher von Übergangsversorgung begründen wollte. 2. Hat die Arbeitgeberin fiktive Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nur den ehemaligen Fluglotsen gezahlt, die von ihr nach ihrem Wechsel in die Übergangsversorgung als Lehrkräfte an der Akademie für Flugsicherung beschäftigt wurden, ist das ein sachgerechter Differenzierungsgrund.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. Mai 2007 - 5 Ca 99/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 311a; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 780; BGB § 781; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand: