LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2014
4 Sa 164/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 283; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 694/13

Schadensersatzklage der Arbeitgeberin aus selbständigem Schuldanerkenntnis der Arbeitnehmerin aufgrund Unregelmäßigkeiten bei der Verbuchung von Praxisgebühren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 164/14

DRsp Nr. 2015/7197

Schadensersatzklage der Arbeitgeberin aus selbständigem Schuldanerkenntnis der Arbeitnehmerin aufgrund Unregelmäßigkeiten bei der Verbuchung von Praxisgebühren

1. Ob ein Schuldanerkenntnis eine Forderung selbständig begründet (abstrakt) oder eine bestehende Forderung nur klarstellt (deklaratorisch), ist eine Frage der Auslegung. 2. Wird ausdrücklich vereinbart, dass das Anerkenntnis die Zahlungsverpflichtung der Arbeitnehmerin selbständig begründen soll, hat diese ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis abgegeben; dem steht nicht entgegen, dass dem Schuldanerkenntnis im Hinblick auf die zur Begründung angeführten Feststellungen auch klarstellende (deklaratorische) Bedeutung zukommt. 3. Die anfechtende Arbeitnehmerin trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes und hat daher die Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, welche eine angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen. 4. Eine uneingeschränkte AGB-Inhaltskontrolle findet nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann statt, wenn von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden; ist dies nicht der Fall, finden die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie der §§ 308 und 309 BGB keine Anwendung, so dass insoweit lediglich die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verbleibt.