OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.05.2009
6 U 1/08
Normen:
BBiG § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 377/07

Schadensersatzpflicht der Industrie- und Handelskammer bei unterbliebener Auskunft über Notwendigkeit und Kosten einer außerbetrieblichen Zusatzausbildung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 6 U 1/08

DRsp Nr. 2010/4286

Schadensersatzpflicht der Industrie- und Handelskammer bei unterbliebener Auskunft über Notwendigkeit und Kosten einer außerbetrieblichen Zusatzausbildung

1. Eine Industrie- und Handelskammer ist verpflichtet, bei der Feststellung der Eignung eines Betriebes als Ausbildungsbetrieb diesem gegenüber offenzulegen, dass ein Auszubildender zur Erreichung des Ausbildungsziels im Regelfall eine kostenpflichtige außerbetriebliche Zusatzausbildung absolvieren muss. 2. Verletzt die Industrie- und Handelskammer diese Pflicht, so haftet sie als Körperschaft des Öffentlichen Rechts für den entstandenen Schaden aus Amtspflichtverletzung.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 2007 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe: