LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2006
6 Sa 913/06
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1, 2, 4 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 2 Satz 2 § 38 a Abs. 1 ; ZPO § 91 a Abs. 1 § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 669/06

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Steuerschaden aus verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung - Feststellungsinteresse bei möglichen progressionsbedingten höheren Steuerbelastung - Verschulden auch bei vermeintlichem Vertrauen in höchstrichterliche Rechtsprechung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 913/06

DRsp Nr. 2007/9570

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Steuerschaden aus verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung - Feststellungsinteresse bei möglichen progressionsbedingten höheren Steuerbelastung - Verschulden auch bei vermeintlichem Vertrauen in höchstrichterliche Rechtsprechung

»1. Das Feststellungsinteresse für eine Schadensfeststellung bei einer möglichen "progressionsbedingten" höheren Steuerbelastung wegen verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung durch den Arbeitgeber ist bereits dann zu bejahen, wenn ein derartiger Schaden bis zur endgültigen Klärung im Einkommensteuerjahresausgleich nicht ausgeschlossen ist. 2. Das vermeintliche Vertrauen in eine höchstrichterliche Rechtsprechung schließt ein Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1, 2, 4 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 2 Satz 2 § 38 a Abs. 1 ; ZPO § 91 a Abs. 1 § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Beklagte dem Kläger den durch eine Ruhegeldnachzahlung entstandenen Steuerschaden zu ersetzen hat.

Der Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten und war bis 1980 Mitglied des Verbandes der Führungskräfte (VdF). Er bezieht seit März 1993 ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO). In § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist bestimmt: