LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2006
5 (3) Sa 13/06
Normen:
TzBfG § 9 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach - 1 (3) Ca 1878/05 - 24.11.2005,

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unberechtigter Ablehnung einer Arbeitszeitverlängerung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 5 (3) Sa 13/06

DRsp Nr. 2006/19696

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unberechtigter Ablehnung einer Arbeitszeitverlängerung

»1. Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit i. S. d. § 9 TzBfG kann an den zuständigen Fachvorgesetzten gerichtet werden. 2. Der Wunsch muss sich auf die Verlängerung der Arbeitszeit beziehen; eine bestimmte Form, ein bestimmter Verlängerungsumfang und ein bestimmter Arbeitsplatz müssen nicht angegeben werden. 3. Lehnt der Arbeitgeber einen Verlängerungswunsch trotz Vorhandenseins eines geeigneten Arbeitsplatzes unberechtigt ab, entsteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der angemessenen Vergütung. Diese ist gegebenenfalls durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln.«

Normenkette:

TzBfG § 9 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit und über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.