LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2008
8 Sa 332/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 554/07

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Unterschlagung zum Nachteil der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 332/08

DRsp Nr. 2009/6275

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Unterschlagung zum Nachteil der Arbeitgeberin

1. Der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberin zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er in ihrem Namen bestellte und von ihr bezahlte Gasthermen sich selbst zugeeignet und die Begleichung fingierter Montagerechnungen durch die Arbeitgeberin veranlasst. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind bei ihrer Entscheidung nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden, insbesondere wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers mit zivilprozessualen Mitteln in vollem Umfang festgestellt werden können.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.1.2008, AZ: 2 Ca 554/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.