LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.09.2012
3 Sa 8/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 356/10

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 8/12

DRsp Nr. 2012/23359

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast

Behauptet der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer habe durch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten einen Schaden verursacht, so hat er eine entsprechende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen.

1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.11.2011 - 2 Ca 356/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 619a;

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Rahmen einer Widerklage noch um Schadensersatzansprüche der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten.

Die Berufungsklägerin betreut von ihrem Firmensitz in A-Stadt aus mehrere Kernkraftwerksobjekte im Ausland.

Der Berufungsbeklagte war gemäß § 1 der jeweils von den Parteien abgereichten Arbeitsverträge als Ingenieur für Simulatorenentwicklung und Ausbildung beschäftigt.

Im Zuge der Aufnahme der Tätigkeit für die Berufungsklägerin nahm sich der Berufungsbeklagte am Sitz der Berufungsklägerin in A-Stadt eine Wohnung.

In § 4 der von den Parteien abgereichten Arbeitsverträge ist eine Kostenerstattung für Reisen in den Heimatort K. vorgesehen. Weiter heißt es jeweils übereinstimmend: