1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.11.2011 -
2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Rahmen einer Widerklage noch um Schadensersatzansprüche der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten.
Die Berufungsklägerin betreut von ihrem Firmensitz in A-Stadt aus mehrere Kernkraftwerksobjekte im Ausland.
Der Berufungsbeklagte war gemäß § 1 der jeweils von den Parteien abgereichten Arbeitsverträge als Ingenieur für Simulatorenentwicklung und Ausbildung beschäftigt.
Im Zuge der Aufnahme der Tätigkeit für die Berufungsklägerin nahm sich der Berufungsbeklagte am Sitz der Berufungsklägerin in A-Stadt eine Wohnung.
In § 4 der von den Parteien abgereichten Arbeitsverträge ist eine Kostenerstattung für Reisen in den Heimatort K. vorgesehen. Weiter heißt es jeweils übereinstimmend:
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