OLG Rostock - Urteil vom 26.11.2007
3 U 80/07
Normen:
SGB X § 116 Abs. 6 Satz 2 ; VVG § 67 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 567
NJ 2008, 133
NJW-RR 2008, 694
NZV 2008, 563
OLGReport-Rostock 2008, 199
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 267/06

Schadensregulierung unter Krankenversicherung des Unfallopfers und Haftpflichtversicherung des Schädigers bei Eheschließung zwischen Schädiger und Verletzter - Familienprivileg aus § 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X?

OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 3 U 80/07

DRsp Nr. 2007/22695

Schadensregulierung unter Krankenversicherung des Unfallopfers und Haftpflichtversicherung des Schädigers bei Eheschließung zwischen Schädiger und Verletzter - Familienprivileg aus § 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X ?

§ 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X steht dem Regress einer Krankenkasse, die anlässlich eines Verkehrsunfalls für ihre verletzte Versicherte Aufwendungen erbracht hat, gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht entgegen, wenn die Schadensersatzleistungen bereits vor der Eheschließung des Schädigers mit der Verletzten vollständig erbracht worden sind.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 6 Satz 2 ; VVG § 67 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Schadensersatz, den sie an die beklagte Krankenversicherung leistete, nachdem sie als Haftpflichtversicherung von der Beklagten in Regress genommen worden war.