LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.08.2012
L 6 R 223/12 B ER
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; SGB X § 33 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen BESCHLUSS

Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers bei der Ermittlung von Beitragsnachforderungen aufgrund von Equal-pay-Ansprüchen nach der CGZP-Entscheidung des BAG

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 6 R 223/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19569

Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers bei der Ermittlung von Beitragsnachforderungen aufgrund von Equal-pay-Ansprüchen nach der CGZP-Entscheidung des BAG

1. Keine Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers bei fehlendem Nachweis der Aufzeichnungspflichtverletzung des Arbeitgebers2. Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bei fehlender Vorlage des Zahlenwerks zur Berechnung der geforderten Beitragshöhe.3. Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung, Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen.

1. Keine Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers bei fehlendem Nachweis der Aufzeichnungspflichtverletzung des Arbeitgebers. 2. Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bei fehlender Vorlage des Zahlenwerks zur Berechnung der geforderten Beitragshöhe. 3. Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung, Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen. 4. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 24.4.2012 - S 1 R 241/12 ER - wird zurückgewiesen.

2. 3.