VGH Bayern - Beschluss vom 10.02.2022
1 S 3107/21
Normen:
GemO § 10 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 476/20

Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einem Bezirksamt als subjektiver Leistungsanspruch eines Menschen mit Behinderung gegenüber den Behörden eines Vertragsstaates; Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention

VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 1 S 3107/21

DRsp Nr. 2022/3474

Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einem Bezirksamt als subjektiver Leistungsanspruch eines Menschen mit Behinderung gegenüber den Behörden eines Vertragsstaates; Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention

1. Die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention sind mangels inhaltlicher Unbedingtheit und hinreichender Bestimmtheit grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar und vermitteln dem Menschen mit Behinderung daher regelmäßig keinen unmittelbaren subjektiven Leistungsanspruch gegenüber den Behörden eines Vertragsstaates.2. Bei einem ausschließlich Verwaltungszwecken dienenden Gebäude handelt es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2021 - 7 K 476/20 - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GemO § 10 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Berufungszulassungsverfahren die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einem Bezirksamt der Beklagten.