LAG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2008
4 Sa 176/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 2 Abs. 3 S. 1; TVöD § 7 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 6; BMT-G § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 496/07

Schichtarbeit im öffentlichen Dienst

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 176/08

DRsp Nr. 2009/6328

Schichtarbeit im öffentlichen Dienst

Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD setzt die zeitversetzte Lage der Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitstag voraus, die aufgrund des Schichtwechsels eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfasst.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28.11.2007, Az.: 5 Ca 496/07, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 2 Abs. 3 S. 1; TVöD § 7 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 6; BMT-G § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Schichtzulage.

Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten als gewerblicher Arbeiter in der technischen Abteilung beschäftigt.