LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.12.1995
3 Sa 99/94
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 3; BGB §§ 133, 157 ; MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 28.05.1993 § 7 Nr. 6 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 41/93

Schichtarbeit: tarifvertragliche Öffnungsklausel

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 99/94

DRsp Nr. 2001/4130

Schichtarbeit: tarifvertragliche Öffnungsklausel

Nach § 7 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt, sowie nach § 7 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft ist die zusätzliche Vergütung für planmäßige Schichtarbeit im Beitrittsgebiet einer betrieblichen Regelung überlassen worden. Auf planmäßige Schichtarbeit finden die tarifvertraglichen Bestimmungen über Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nachtarbeit keine Anwendung. Schichtarbeiter, die die Anspruchsvoraussetzungen der tariflichen Zuschlagsbestimmungen durch Arbeitsleistungen außerhalb der im Schichtplan festgelegten tariflichen Arbeitszeit erfüllen, können demgegenüber die tariflichen Zuschläge verlangen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 3; BGB §§ 133, 157 ; MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 28.05.1993 § 7 Nr. 6 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: