BAG - Urteil vom 15.10.1997
3 AZR 344/96
Normen:
BMTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft § 7 ; MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft (der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nichtgalt) § 7 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Wohnungswirtschaft);
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Wohnungswirtschaft
BB 1998, 168
NZA 1998, 270
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 41/93
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 99/94

Schichtdienstvergütung in der Wohnungswirtschaft

BAG, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 344/96

DRsp Nr. 1998/1809

Schichtdienstvergütung in der Wohnungswirtschaft

»Nach § 7 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt, sowie nach § 7 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft ist die zusätzliche Vergütung für planmäßige Schichtarbeit im Beitrittsgebiet einer betrieblichen Regelung überlassen worden. Auf planmäßige Schichtarbeit finden die tarifvertraglichen Bestimmungen über Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nachtarbeit keine Anwendung. Schichtarbeiter, die die Anspruchsvoraussetzungen der tariflichen Zuschlagsbestimmungen durch Arbeitsleistungen außerhalb der im Schichtplan festgelegten tariflichen Arbeitszeit erfüllen, können demgegenüber die tariflichen Zuschläge verlangen.«

Normenkette:

BMTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft § 7 ; MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft (der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nichtgalt) § 7 ;