Der Kläger begehrt die Zahlung einer tariflichen Schichtzulage und die Gewährung von tariflichem Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit.
Der Kläger ist seit 05.07.2005 als Fachangestellter für Bäderbetriebe bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V.. Die Beklagte ist Mitglied im K. Baden-Württemberg. Der Kläger arbeitet nach einem Schichtplan. Für die Hallenbadsaison, die von September bis Ende Mai andauert, sah der Schichtplan folgende Schichtfolgen vor:
|Frühdienst|
|Spätdienst|
Montag|07:00 - 13:15|
Dienstag|07:00 - 14:00|13:45 - 22:15
Mittwoch|07:00 - 14:00|13:45 - 21:15
Donnerstag|07:00 - 14:00|13:45 - 21:15
Freitag|06:30 - 14:00| 13:45 - 21:15
Samstag| 07:00 - 13:15|
Sonntag| 07:00 - 13:15|
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