LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2008
10 Sa 66/07
Normen:
TVöD § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 6 ; BAT § 33 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 369/07

Schichtlohnzulage im öffentlichen Dienst - keine Durchschnittsberechnung zur Bestimmung der Schichtarbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 66/07

DRsp Nr. 2008/14783

Schichtlohnzulage im öffentlichen Dienst - keine Durchschnittsberechnung zur Bestimmung der Schichtarbeit

»Die Berechnung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 Abs. 2 TVöD ist nach den konkreten Schichtdiensten zu bemessen, zwischen denen sich der Wechsel vollzieht. Eine Durchschnittsberechnung wie in § 33 a BAT scheidet aus.«

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 6 ; BAT § 33 a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer tariflichen Schichtzulage und die Gewährung von tariflichem Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit.

Der Kläger ist seit 05.07.2005 als Fachangestellter für Bäderbetriebe bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V.. Die Beklagte ist Mitglied im K. Baden-Württemberg. Der Kläger arbeitet nach einem Schichtplan. Für die Hallenbadsaison, die von September bis Ende Mai andauert, sah der Schichtplan folgende Schichtfolgen vor:

|Frühdienst|

|Spätdienst|

Montag|07:00 - 13:15|

Dienstag|07:00 - 14:00|13:45 - 22:15

Mittwoch|07:00 - 14:00|13:45 - 21:15

Donnerstag|07:00 - 14:00|13:45 - 21:15

Freitag|06:30 - 14:00| 13:45 - 21:15

Samstag| 07:00 - 13:15|

Sonntag| 07:00 - 13:15|