LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.08.2008
4 Sa 647/08
Normen:
MTArb § 29 ; TVöD § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 709/06

Schichtzulage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 647/08

DRsp Nr. 2008/19922

Schichtzulage

»Die Berechnung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 Abs. 2 TVöD ist nach den konkreten Schichtdiensten zu bemessen, zwischen denen sich der Wechsel vollzieht. Eine Durchschnittsberechnung wie in §33a BAT scheidet aus.«

Normenkette:

MTArb § 29 ; TVöD § 8 ;

Tatbestand:

Die am 00.00.1960 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.08.1978 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und zuletzt der mit Wirkung vom 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 Anwendung. Die Klägerin ist als Küchenhilfskraft in der Standortverwaltung S. tätig.

Die Klägerin ist in einem Schichtrhythmus eingesetzt, der folgende Arbeitszeiten vorsieht:

Woche 1:

Montag 10.10 Uhr bis 19.00 Uhr

Dienstag 10.10. Uhr bis 19.00 Uhr

Mittwoch 10.10 Uhr bis 19.00 Uhr

Donnerstag 10.15 Uhr bis 19.00 Uhr

Freitag 05.30 Uhr bis 14.00 Uhr

Samstag 08.30 Uhr bis 13.45 Uhr

Sonntag 08.30 Uhr bis 13.45 Uhr

(montags bis freitags je 30 Minuten Pause)

Woche 2:

Montag 05.30 Uhr bis 14.20 Uhr

Dienstag 05.30 Uhr bis 14.20 Uhr

Mittwoch 05.30 Uhr bis 14.20 Uhr

Donnerstag 05.30 Uhr bis 14.50 Uhr