Die am 00.00.1960 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.08.1978 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und zuletzt der mit Wirkung vom 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 Anwendung. Die Klägerin ist als Küchenhilfskraft in der Standortverwaltung S. tätig.
Die Klägerin ist in einem Schichtrhythmus eingesetzt, der folgende Arbeitszeiten vorsieht:
Woche 1:
Montag 10.10 Uhr bis 19.00 Uhr
Dienstag 10.10. Uhr bis 19.00 Uhr
Mittwoch 10.10 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstag 10.15 Uhr bis 19.00 Uhr
Freitag 05.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Samstag 08.30 Uhr bis 13.45 Uhr
Sonntag 08.30 Uhr bis 13.45 Uhr
(montags bis freitags je 30 Minuten Pause)
Woche 2:
Montag 05.30 Uhr bis 14.20 Uhr
Dienstag 05.30 Uhr bis 14.20 Uhr
Mittwoch 05.30 Uhr bis 14.20 Uhr
Donnerstag 05.30 Uhr bis 14.50 Uhr
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