BAG - Urteil vom 08.07.2009
10 AZR 589/08
Normen:
TVöD-AT § 6 Abs. 7; TVöD-AT § 6 Abs. 8; TVöD-AT § 7 Abs. 2; TVöD-AT § 8 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 8 Nr. 2
NZA 2009, 1168
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1434/07
ArbG - 3 Ca 8199/06 - 30.5.2007,

Schichtzulage im öffentlichen Dienst bei Rahmenzeitvorgabe

BAG, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 589/08

DRsp Nr. 2009/20399

Schichtzulage im öffentlichen Dienst bei Rahmenzeitvorgabe

Orientierungssätze: 1. Der Begriff des Schichtplans nach § 8 Abs. 6 iVm. § 7 Abs. 2 TVöD-AT setzt nicht voraus, dass der Schichtplan vom Arbeitgeber vorgegeben wird. 2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Personalrat eine Rahmenzeit für bestimmte Arbeitnehmergruppen, ist dies nur zulässig, wenn die hierfür in § 6 Abs. 7 TVöD-AT vorgeschriebenen Zeitgrenzen eingehalten werden. Eine solche Rahmenvereinbarung ist ausgeschlossen, wenn Schichtarbeit geleistet wird, nicht umgekehrt.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Februar 2008 - 11 Sa 1434/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. Mai 2007 - 3 Ca 8199/06 - abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 480,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2006 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2006 eine Schichtzulage von 40,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

c) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD-AT § 6 Abs. 7; TVöD-AT § 6 Abs. 8; TVöD-AT § 7 Abs. 2; TVöD-AT § 8 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand: