1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Februar 2008 - 11 Sa 1434/07 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. Mai 2007 - 3 Ca 8199/06 - abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 480,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2006 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2006 eine Schichtzulage von 40,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
c) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
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