LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2022
L 4 KR 290/22 KL ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 129 Abs. 7; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 5e;

Schiedsverfahren bezüglich pharmazeutischer DienstleistungenEilantrag gegen Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle über pharmazeutische DienstleistungenBeiladung der kassenärztlichen Vereinigung zum SchiedsverfahrenZulässigkeit eines Eilantrags durch den Beigeladenen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 290/22 KL ER

DRsp Nr. 2023/3645

Schiedsverfahren bezüglich pharmazeutischer Dienstleistungen Eilantrag gegen Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle über pharmazeutische Dienstleistungen Beiladung der kassenärztlichen Vereinigung zum Schiedsverfahren Zulässigkeit eines Eilantrags durch den Beigeladenen

Schiedssprüchen nach § 129 Abs. 7 SGB V kommt nur gegenüber den am Schiedsverfahren Beteiligten Verwaltungsaktqualität zu; im Übrigen wirken sie normativ.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2022 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 129 Abs. 7; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 5e;

Gründe