LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.2004
7 Sa 819/04
Normen:
GG Art. 9 ; TVG § 2 ; BetrVG § 111 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2004, 471
BB 2004, 2191
NZA-RR 2005, 200
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ga 3/04 - 07.05.2004,

Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 819/04

DRsp Nr. 2004/12085

Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

»1. Eine tarifvertragliche Regelung, die bestimmt, dass bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung um Interessenausgleiche und Sozialpläne an die Stelle der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 8 BetrVG die tarifliche Schlichtungsstelle tritt, enthält keine Kompetenzregelung, die den Abschluss eines Tarifvertrages über in einem Sozialplan regelbare Inhalte ausschließt. 2. Die §§ 111 ff. BetrVG stellen keine abschließende Regelung dar, die dem Abschluss eines Tarifvertrages entgegen stehen. 3. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, korrigierend in die Höhe einer dem Grunde nach berechtigten Tarifforderung einzuggreifen, solange nicht die Tarifforderung selbst auf ein tariflich nicht regelbares Ziel gerichtet ist. 4. Ein tariflicher Sozialplan kann als zulässige Tarifforderung grundsätzlich auch im Wege eines Streiks erkämpft werden. 5. Dies gilt auch für den Abschluss eines Firmentarifvertrages, selbst, wenn der Arbeitgeber verbandszugehörig ist.