LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2012
8 Sa 978/12
Normen:
SGB V § 153; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 8084/11

Schließung einer Betriebskrankenkasse - keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei der C. BKK kraft Gesetzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 978/12 - Aktenzeichen 8 Sa 1271/12

DRsp Nr. 2013/24676

Schließung einer Betriebskrankenkasse - keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei der C. BKK kraft Gesetzes

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei Schließung einer BetriebskrankenkasseFeststellungsklage einer Teamleiterin bei unangemessenem Unterbringungsangebot) 1. Ein bei Schließung der Betriebskrankenkasse unterbreitetes Beschäftigungsangebot genügt nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 3 und Abs.4 Satz 1 SGB V, wenn damit bei einem Bruttomonatseinkommen von 2.911 Euro bezogen auf ihr bisheriges Grundgehalt von 4.017,15 Euro eine Einkommenseinbuße in Höhe von 1.106,15 EUR verbunden ist; bei einer derart hohen Einkommenseinbuße kann von einer Berücksichtigung der bisherigen Dienststellung als Teamleiterin nicht gesprochen werden, so dass das Unterbringungsangebot nicht angemessen ist und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht erfüllt sind.