LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2008
5 Sa 72/08
Normen:
BetrVG § 78 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 858/07

Schmerzensgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 72/08

DRsp Nr. 2008/18562

Schmerzensgeld

Normenkette:

BetrVG § 78 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeld wegen Mobbings und des Weiteren die Zahlung einer persönlichen Leistungszulage verlangen kann.

Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Zulieferer der Automobilindustrie, der sich mit der Beschichtung von Metallteilen befasst, seit dem 01.06.1999 zunächst als Teamleiter mit der Aufgabe des Führens einer Beschichtungsanlage einschließlich des effizienten Einsatzes des unterstellten Teams und der Erfüllung der Produktionsvorgaben, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.11.2005 (Bl. 71 - 75 d. A.) in Verbindung mit einer Stellenbeschreibung (Bl. 76 - 77 d. A.) als Beauftragter für Arbeitsorganisation und Rationalisierung beschäftigt. Zuletzt wurde er eingesetzt in der Abteilung Arbeitsvorbereitung gegen einen Bruttostundenlohn von 11,50 EUR. Der Kläger ist Mitglied des aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrates; er war zunächst Betriebsratsvorsitzender bis zur Niederlegung dieser Funktion am 20.10.2005; derzeit ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.