LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.1998
12 (18) Sa 196/98
Normen:
BGB §§ 823 847 ; SGB VII § 105 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1694
EzA-SD 1998, 9
EzBAT § 8 BAT Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 25
LAGE § 847 BGB Nr. 4
NZA 1998, 578
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2508/97

Schmerzensgeld: Anspruch gegen Vorgesetzte wegen eines Trittes ins Gesäß

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 12 (18) Sa 196/98

DRsp Nr. 2002/8332

Schmerzensgeld: Anspruch gegen Vorgesetzte wegen eines Trittes ins Gesäß

1. Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Daher sperrt § 105 Abs. 1 SGB VII nicht Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld. 2. Für eine durch den Tritt verursachte Steißbeinfraktur, verbunden mit sechswöchiger Krankschreibung und fünftägiger stationärer Nachbehandlung, können DM 3.000,-- als Schmerzensgeld angemessen sein.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ; SGB VII § 105 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld.

Die am 27.09.1974 geborene Klägerin war für kurze Zeit als Verpackerin bei der Firma B H V beschäftigt.