Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld wegen eines Mobbingsverhaltens.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. §
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 12.12.2005 (Bl. 260 ff. d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen, da es der Klägerin nicht gelungen sei, das behauptete Mobbingverhalten der drei Beklagten schlüssig vorzutragen. So habe sie keine Tatsachen darzulegen vermocht, aus denen sich eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes ergeben habe (vgl. zu den einzelnen Vorwürfen: Ziff. 1. - 18. der Entscheidungsgründe = Bl. 263 ff. d. A.).
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