LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2006
9 Sa 43/06
Normen:
ArbGG §§ 64 ff. ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO §§ 512 ff. ; BGB § 823 ; BGB § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1715/05

Schmerzensgeld und Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 43/06

DRsp Nr. 2006/28119

Schmerzensgeld und Mobbing

Normenkette:

ArbGG §§ 64 ff. ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO §§ 512 ff. ; BGB § 823 ; BGB § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld wegen eines Mobbingsverhaltens.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.12.2005 (dort S. 2 f. = Bl. 261 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 12.12.2005 (Bl. 260 ff. d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen, da es der Klägerin nicht gelungen sei, das behauptete Mobbingverhalten der drei Beklagten schlüssig vorzutragen. So habe sie keine Tatsachen darzulegen vermocht, aus denen sich eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes ergeben habe (vgl. zu den einzelnen Vorwürfen: Ziff. 1. - 18. der Entscheidungsgründe = Bl. 263 ff. d. A.).