1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 -
2. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es im Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers und die Kosten für die Erstellung eines Arztberichtes anlässlich einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 17.09.2006 auf den 18.09.2006.
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