LAG Köln - Urteil vom 27.10.2008
5 Sa 827/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2145/07

Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers bei Tätlichkeit des Schichtleiters

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 827/08

DRsp Nr. 2009/3570

Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers bei Tätlichkeit des Schichtleiters

1. Versetzt ein vorgesetzter Schichtleiter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einen Mitarbeiter eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. 2. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen, ist ein Schmerzensgeld von 800,00 € als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 - 3 Ca 2145/07 - wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es im Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers und die Kosten für die Erstellung eines Arztberichtes anlässlich einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 17.09.2006 auf den 18.09.2006.