LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2010
7 Sa 1586/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2011, 346
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 211/08

Schmerzensgeldanspruch einer kaufmännischen Angestellten bei andauernder Videoüberwachung des Arbeitsplatzes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1586/09

DRsp Nr. 2011/3671

Schmerzensgeldanspruch einer kaufmännischen Angestellten bei andauernder Videoüberwachung des Arbeitsplatzes

1. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen darstellen; dabei reicht es aus, wenn die Arbeitnehmerin, ohne dass die Videokamera tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt, allein durch die Ungewissheit darüber, ob die sichtbar angebrachte Videokamera aufzeichnet oder nicht, einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt ist. 2. Die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die auch maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist, ist nach Art, Bedeutung und Tragweite (Tiefe und Nachwirkung) des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie dem Grad ihres Verschuldens und die Qualität des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereichs zu beurteilen.