LAG Chemnitz - Beschluss vom 10.11.2006
4 Ta 176/06 (8)
Normen:
SGB XII § 90 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 336
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2202/06

Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe

LAG Chemnitz, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 176/06 (8)

DRsp Nr. 2007/9553

Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe

»Die Prozesskostenhilfe ist nicht Hilfe zum Lebensunterhalt nachdem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern mit Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vergleichbar. Das Schonvermögen i. S. d. § 115 III ZPO beträgt daher 2.600,00 Euro.«

Normenkette:

SGB XII § 90 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2005 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben mit den Anträgen, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.04.2006 nicht aufgelöst worden ist sowie weiterhin festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht und auch nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 23.03.2006 mit Ablauf des 30.04.2006 beendet worden ist.

Im Termin vom 15.05.2005 haben die Parteien einen widerruflichen Vergleich geschlossen, der von der Beklagten nicht widerrufen und somit rechtskräftig wurde. Auf dessen Wortlaut und Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 26/27 d. A.).

Mit Beschluss vom 10.06.2006 war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung von Rechtsanwalt .. aus ... abgelehnt worden.