LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2007
9 Sa 4/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 § 130 Abs. 1 § 151 § 612 a ; ZPO § 416 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 66
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 594/05

Schriftform der Befristungsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 4/07

DRsp Nr. 2007/17594

Schriftform der Befristungsvereinbarung

»1. Die für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsvertrages erforderliche Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG kann durch ein vom Arbeitnehmer blanko unterschriebenes Vertragsformular jedenfalls dann gewahrt werden, wenn die Parteien die Befristung vorbesprochen hatten, das Formular bereits eine Feld für die Befristungsvereinbarung enthält und der Arbeitgeber das Formular abredegemäß ausfüllt und sodann unterschreibt.2. Das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vertragsformular muss sodann dem Arbeitnehmer zugehen, denn für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist es erforderlich, dass die Annahmeerklärung des Arbeitgebers ebenfalls formgerecht dem Arbeitnehmer zugeht.3. Die vom Arbeitgeber im Rechtsstreit vorgelegte beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde erbringt nur den Beweis der Begebung, nicht aber den Beweis des Zugangs einer formgerechten Annahmeerklärung der Befristungsvereinbarung.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 § 130 Abs. 1 § 151 § 612 a ; ZPO § 416 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung sowie vom Kläger geltend gemachter Vergütungsansprüche.