LAG Hamm - Urteil vom 09.05.2006
19 Sa 2043/05
Normen:
ÄArbVtrG § 1 ; TzBfG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 (3) Ca 624/05 - 13.09.2005,

Schriftform von Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in Weiterbildung

LAG Hamm, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 2043/05

DRsp Nr. 2006/27862

Schriftform von Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in Weiterbildung

»Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung anwendbar.«

Normenkette:

ÄArbVtrG § 1 ; TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 19.02.2005 geendet hat.

Der beklagte Verein betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist Arzt und verfolgt die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 01.06.1995 bis 31.05.1998 als Assistenzarzt in der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung beschäftigt. Danach setzte er zunächst seine Weiterbildung an einer anderen Weiterbildungsstelle fort.

Im Oktober 2003 bewarb er sich erneut bei dem Beklagten um eine Stelle als Assistenzarzt, um die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Er teilte mit, davon auszugehen, die Weiterbildung zum neurochirurgischen Facharzt innerhalb eines halben Jahres abschließen zu können.

Im Februar 2004 ergab sich in der Station durch den Ausfall eines Arztes und der Erkrankung einer weiteren Ärztin eine Vakanz. Der Beklagte bot dem Kläger eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie an.