LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2003
15 Sa 103/03
Normen:
TzBfG § 14 ABs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 35
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 185/02

Schriftformerfordernis bei Erprobung als Befristungsgrund; Befristung, Schriftform, Erprobung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 103/03

DRsp Nr. 2003/15497

Schriftformerfordernis bei Erprobung als Befristungsgrund; Befristung, Schriftform, Erprobung

»Für den Sachgrund der Erprobung als Befristungsgrund ist die Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 14 Abs. 4 TzBfG selbst dann nicht erforderlich, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 - entgegen BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 192/89 -) davon ausgeht, dass es für den Fall eines befristeten Probearbeitsverhältnisses einer Einigung der Parteien über den Sachgrund der Erprobung bedarf.«

Normenkette:

TzBfG § 14 ABs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im letzten Arbeitsvertrag zum 31.12.2001 sein Ende gefunden hat.