LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2021
8 Sa 378/20
Normen:
BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 80/20

Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung gem. § 623 BGBZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 378/20

DRsp Nr. 2022/7233

Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung gem. § 623 BGB Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

1. Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. 2. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm eine Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2020, Az. 6 Ca 80/20, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin.

1. 2. 1. 2.