LSG Sachsen - Beschluss vom 19.05.2017
8 R 682/15 B KO
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6; VV RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SF 320/15

Schriftlicher Vergleich - fiktive Terminsgebühr; Rechtsanwaltsvergütung; sozialgerichtliches Verfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 8 R 682/15 B KO

DRsp Nr. 2017/13818

Schriftlicher Vergleich - fiktive Terminsgebühr; Rechtsanwaltsvergütung; sozialgerichtliches Verfahren

Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder ein solcher nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO, sofern der in der Hauptsache zuständige Richter diese Regelung nach Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG weiterhin für anwendbar hält.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6; VV RVG Nr. 3106;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung einer im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwältin.