Schulbusunfall: Zum Umfang des Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens durch den Kraftfahrthaftpflichtversicherer
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 78/03
DRsp Nr. 2004/777
Schulbusunfall: Zum Umfang des Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens durch den Kraftfahrthaftpflichtversicherer
1. Die Verpflichtung des Versicherers eines Schulbusses auf Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) der geschädigten Schulkinder setzt nach dem bis zum 31. 7. 2002 geltenden, im Streitfall anzuwendenden Schadensersatzrecht gem. §§ 253, 847BGB den Tatbestand einer Verschuldenshaftung entweder des Fahrers nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit §§ 1, 2, 3StVO oder des Halters nach § 831BGB voraus.2. Für den insoweit zu erbringenden Nachweis der schuldhaften Verursachung des Unfalls kommen dem Geschädigten nicht die Erleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu gute.3. Vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte haftet der Versicherer des Busses dem Grunde nach gemäß §§ 7, 8aStVG in Verbindung mit §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG dem Geschädigten auf Ersatz des künftig eintretenden materiellen Schadens. Insoweit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen.4. Zur Frage des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses