LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.06.2006
5 Ta 89/06
Normen:
ZPO § 51 Abs. 2 § 233 Abs. 1 § 569 Abs. 1 § 793 ; GmbHG § 35 ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2464/05

Schuldhafte Versäumung der Rechtsmittelfrist bei Geschäftsführerwechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 89/06

DRsp Nr. 2007/2724

Schuldhafte Versäumung der Rechtsmittelfrist bei Geschäftsführerwechsel

1. Zu der Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gehört es, die in der jeweiligen prozessualen Situation gebotenen Maßnahmen vorzunehmen und insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass prozessuale Fristen versäumt werden (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB); entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH.2. Bei einem Geschäftsführerwechsel steht einer Wiedereinsetzung das Vertreterverschulden beider Geschäftsführer (§ 51 Abs. 2 ZPO; § 35 ) entgegen, wenn sie die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet haben: Der frühere Geschäftsführer hat entweder selbst dafür zu sorgen, dass die Beschwerde gegen den noch während seiner Amtszeit zugestellten Beschluss fristgerecht beim Arbeitsgericht eingelegt wird oder aber er hat den neuen Geschäftsführer ausdrücklich zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen auf die erfolgte Zustellung des Beschlusses und auf die damit in Lauf gesetzte Beschwerdefrist hinzuweisen; der neue Geschäftsführer hat sich bereits bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages über alle wesentlichen Geschäfte und Vorgänge, insbesondere auch über den Stand anhängiger Gerichtsverfahren, zu unterrichten, insbesondere wenn der bisherige Geschäftsführer am selben Tag sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegt.