VGH Hessen - Beschluss vom 10.11.2004
7 TG 1413/04
Normen:
BSHG § 39 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; HessSchG §§ 49 ff ; VO über die sonderpädagogische Förderung;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 189
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 G 3494/03

Schulrecht - Eingliederungshilfe, Integrationshelfer, Kostenübernahme, Unterrichtsbegleiter, sonderpädagogische Förderung

VGH Hessen, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 TG 1413/04

DRsp Nr. 2007/24205

Schulrecht - Eingliederungshilfe, Integrationshelfer, Kostenübernahme, Unterrichtsbegleiter, sonderpädagogische Förderung

»Nach hessischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen das Land Hessen bzw. den zuständigen Schulträger auf Gestellung eines sogenannten Integrationshelfers (Unterrichtsbegleiters zur Ermöglichung des Schulbesuchs) oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten.«

Normenkette:

BSHG § 39 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; HessSchG §§ 49 ff ; VO über die sonderpädagogische Förderung;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine zusätzliche unterrichtsbegleitende Einzelbetreuung für die Zeit des Besuchs der C-Schule in B-Stadt vorläufig zur Verfügung zu stellen.

Der am 19.11.1990 geborene Antragsteller leidet an einer autistischen Verhaltensstörung, einer ataktischen Bewegungsstörung und einer intellektuellen Behinderung. Das staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis stellte mit Bescheid vom 19.05.1998 gemäß § 54 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) fest, dass für den Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der Unterricht nach den Rahmenplänen der Schule für Lernhilfe sowie den Richtlinien der Schule für Körperbehinderte erforderlich macht.