VG Stuttgart - Urteil vom 28.07.2014
12 K 3576/12
Normen:
LV BW Art. 14 Abs. 2 S. 1; LV BW Art. 11 Abs. 3.1; SchG BW § 93; SchG BW § 78; SchG BW § 79; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB III (a.F.) § 65 Abs. 2; SGB III (a.F.) § 64 Abs. 1 S. 3;

Schulrecht - Unterbringungs- und Verpflegungskosten; Berufsschüler; Wohnheim; Blockunterricht; Ungleichbehandlung; Schulpflicht; Zuweisung; überregionale Fachklassen

VG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 12 K 3576/12

DRsp Nr. 2014/14159

Schulrecht - Unterbringungs- und Verpflegungskosten; Berufsschüler; Wohnheim; Blockunterricht; Ungleichbehandlung; Schulpflicht; Zuweisung; überregionale Fachklassen

Schulpflichtige Berufsschüler haben gegenüber dem Land grundsätzlich Anspruch auf angemessene Erstattung von Wohnheimkosten, wenn sie zum Berufsschulbesuch nicht zu Hause wohnen können.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

LV BW Art. 14 Abs. 2 S. 1; LV BW Art. 11 Abs. 3.1; SchG BW § 93; SchG BW § 78; SchG BW § 79; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB III (a.F.) § 65 Abs. 2; SGB III (a.F.) § 64 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.