Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
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