LAG Köln - Beschluß vom 02.12.1999
10 TaBV 34/99
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 62/98

Schulung; Erforderlichkeit; Erfahrungswissen

LAG Köln, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 10 TaBV 34/99

DRsp Nr. 2000/3984

Schulung; Erforderlichkeit; Erfahrungswissen

»1. Die Vermittlung von Schulungskenntnissen über die Betriebsratsorganisation ist nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn das für die Schulung ausgewählte Betriebsratsmitglied aufgrund langjähriger Tätigkeit als Betriebsrat, Betriebsratsvorsitzender, Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses des Gesamtbetriebsrats und Vorsitzender des Personalausschusses des Gesamtbetriebsrats Erfahrungswissen erworben hat. 2. In einem solchen Fall läßt sich die Erforderlichkeit auch nicht mit einer konfliktgeladenen Beziehung zwischen den Betriebsparteien begründen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 62/98