LAG Hamm - Urteil vom 11.08.2003
10 Sa 141/03
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 511
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 1484/02 - 12.12.2002,

Schulungskosten, Erforderlichkeit der Schulung zum Thema: Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf, Vermittlung von Grundwissen/Spezialkenntnissen, Vorkenntnisse anderer Betriebsratsmitglieder

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 141/03

DRsp Nr. 2003/12079

Schulungskosten, Erforderlichkeit der Schulung zum Thema: Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf, Vermittlung von Grundwissen/Spezialkenntnissen, Vorkenntnisse anderer Betriebsratsmitglieder

»Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass besteht, d.h. wenn konkret vorhersehbar ist, dass der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. Die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Gebiet des Arbeitskampfes gehört nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Arbeitsrechts.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.

Der am 16.11.1957 geborene Kläger ist seit dem 02.10.1989 im Betrieb der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 18,35 EURO beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten, in dem ca. 440 Mitarbeiter beschäftigt sind, werden Rolltreppen und Rollsteige hergestellt und vertrieben.

Seit dem 01.01.2002 ist der Kläger Mitglied des aus 11 Personen bestehenden Betriebsrates.