OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2006
7 U 170/06
Normen:
BGB § 823 ; SGB X § 116 Abs. 3 S. 1 ; ASiG § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 118
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 98/06

Schutzbereich des § 6 ASiG umfasst nur Unfälle in Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit auf dem Unternehmensgelände

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 7 U 170/06

DRsp Nr. 2007/2776

Schutzbereich des § 6 ASiG umfasst nur Unfälle in Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit auf dem Unternehmensgelände

»1. Der Schutzbereich des § 6 ASiG erfasst keinen Unfall, der ohne jeden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auf dem Grundstück des Unternehmens geschieht. 2. Eine deutlich erkennbare Gefahr, die vor sich selbst warnt, hat für eine Verkehrssicherung auszuscheiden, weil bei verständiger Beurteilung der Schluss geboten ist, dass ein zu Schützender ihr ausweichen kann und wird (im Anschluss an BGH VersR 1999, 1033). Darüber hinaus haftet der grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtige bei bewusstem Handeln auf eigenes Risiko jedenfalls wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten nicht.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB X § 116 Abs. 3 S. 1 ; ASiG § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Darüber hinaus hat die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Rügen der Klägerin gegen das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO sind unbegründet.