LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2021
3 Sa 118/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
LAGE BGB 2002 _ 242 Gleichbehandlung Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 458/20

Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesVorrang der Vertragsfreiheit vor GleichbehandlungsgrundsatzKeine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei individueller Vereinbarung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 118/21

DRsp Nr. 2022/2411

Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Vorrang der Vertragsfreiheit vor Gleichbehandlungsgrundsatz Keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei individueller Vereinbarung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitsgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht jedoch bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.04.2021 - 13 Ca 458/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Entgeltansprüche für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 30.11.2020 in Höhe von 1.236,48 € brutto.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 10.03.1994 als Ergotherapeutin beschäftigt. Unter Berufung auf eine entsprechende betriebliche Entgeltordnung wurde die Klägerin zunächst nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 der diesbezüglichen Entgelttabelle durch die Beklagte vergütet. Am 19.07.2012 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der - soweit hier von Bedeutung - wie folgt lautet: