OVG Bremen - Beschluss vom 25.03.2022
2 PA 91/21
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1 und S. 6;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 92/21

Schwangerschaft als zwingender Grund gegen eine Verteilung und Vollstreckungshindernis

OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 2 PA 91/21

DRsp Nr. 2022/5376

Schwangerschaft als zwingender Grund gegen eine Verteilung und Vollstreckungshindernis

Während des Mutterschutzes stehen einer Verteilung nach § 15a AufenthG regelmäßig zwingende Gründe entgegen bzw. es liegt ein Vollstreckungshindernis vor, wenn die Mutterschutzzeit noch mehrere Monate andauert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 15. Februar 2021 abgeändert.

Den Antragstellern wird für das Verfahren 4 V 92/21 vor dem Verwaltungsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt zur Vertretung beigeordnet, soweit sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.01.2021 begehrt haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1 und S. 6;

Gründe